Interessant dieser Absatz auf Wikipedia über eine Unterscheidung zwischen Säule 1 und Säule 2:
Dieses Gesetz liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht „unkörperliche Medienwerke (also Netzpublikationen)“ ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein. Es findet hierbei eine Zweiteilung statt in sog. „Säulen“, wobei in Säule 1 alle Verlagsveröffentlichungen, wissenschaftlichen, institutionellen und kulturellen Publikationen enthalten sind, in Säule 2 allgemeine Internetpublikationen. Während für Säule 1 die Ablieferungspflicht der Printmedien übernommen wurde, entweder durch direkte Ablieferungspflicht, oder auch durch spezielle Zugänge zum elektronischen Material, werden Internetquellen aus Säule 2 durch sog. „Harvestermethoden“ und stichprobenartig von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt. Intranetquellen, also Firmeninterna, sind von diesem Sammelauftrag ausdrücklich ausgenommen.
Das klingt nicht mehr ganz so doof wie das, was man andernortens liest - sofern dieser Wikipedia-Artikel den Sachverhalt denn korrekt erfasst (was sich auch mangels präziser Quellenangaben schlecht überprüfen lässt)