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Impressumspflicht

1 Jörg Kruse

[Jörg: die folgenden Beiträge wurden aus diesem Thread abgetrennt]

Zitat von Elvis
@Jörg
Bitte mach nicht den Fehler und verwechsel geschäftsmäßig mit gewerbsmäßig. Vereinfacht gesagt sind nur kurzfristige Test- und Baustellenseiten befreit von der Impressumspflicht.
- persönliche Meinung / keine Rechtsberatung -

Nein, den Fehler mache ich nicht, aber ich habe mich unklar und missverständlich ausgedrückt. Der Begriff geschäftsmäßig ist nicht vom Gesetzgeber definiert - aber die gängige Rechtsspechung legt diesen wohl sehr weit aus. Was ich sagen wollte: wenn eine Seite gewerbliche Angebote bewirbt, dann ist sie in jedem Fall als geschäftsmäßig einzustufen. Aber man muss dann wohl auch ergänzen, dass auch die meisten nichtgewerblichen Webseiten als geschäftsmäßig angesehen werden können, und dass man deswegen hinsichtlich eines Impressums auf Nummer sicher gehen sollte

10.01.2007 12:29 | geändert: 11.01.2007 10:53

2 Elvis

Der Gesetzgeber hat sich da zwar bedeckt gehalten, aber die Gerichte haben das inzwischen etwas genauer definiert. Seiten die dem Surfer für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet man als geschäftsmäßig. Deutlich auszunehmen sind folglich Testseiten o.ä.
- persönliche Meinung / keine Rechtsberatung -

Sorry Jörg, dass ich das so rausstellen musste. Du hattest mit Deinem ersten Beitrag bestimmt das richtige gemeint, es aber nicht so deutlich geschrieben. Da musste ich einfach noch mal nachsetzen. Denn es gibt nix dooferes als eine Abmahnung.

Ich bin nicht böse, ich bin nur missverstanden....

11.01.2007 09:35

3 Jörg Kruse

Du brauchst dich nicht für den Hinwis entschuldigen, der war durchaus angebracht :)

Ich habe das Thema aber mal abgetrennt von Dagmars Thread

Der Gesetzgeber hat sich da zwar bedeckt gehalten, aber die Gerichte haben das inzwischen etwas genauer definiert. Seiten die dem Surfer für einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet man als geschäftsmäßig.

Ich bin auch kein Jurist, und kenne von daher die betreffenen Urteile nicht, aber diese Definition ist zumindest nicht unumstritten, siehe z.B. diesen FAQ-Artikel auf haerting.de:

http://haerting.de/de/3_lawraw/faqs/faq_webimpressum.php?we_objectID=341

Vielmehr wird man von einem geschäftsmäßigem Teledienst sprechen müssen, wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird.

Aber natürlich auch hier am Ende die Warnung:

Private Anbieter, die ganz sicher gehen wollen, sollten angesichts der ebenfalls denkbaren weiten Auslegung allerdings ebenfalls ein Impressum verwenden.

Und RA Prof. Dr. Klaus Sakowski schreibt hierzu auf seiner Seite:

Auch die Gesetzesbegründung tendiert dazu, "geschäftsmäßig" insgesamt eher auf kommerzielle Teledienste zu beschränken als sämtliche Websites zu erfassen.


Aber auch hier wieder eine Warnung:

Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch eine private Website, die ohne Zugangsbeschränkung im Internet bereit gehalten wird, nie eine rein private Tätigkeit ist.

Also so ganz eindeutig scheinen die Meinungen nicht zu sein? auf der anderen Seite hast du natürlich mit deinem Einwand recht, dass man hier auf Nummer sicher gehen sein sollte

11.01.2007 10:47 | geändert: 11.01.2007 10:47

4 Käptn Blaubär

Hinsichtlich der Impressumspflicht für private Netzauftritte sind durch die seit 1.3.2007 geltenden neuen Gesetze "Telemediengesetz" (TMG) und "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" (RStV) zumindest 3 Fragen nicht geklärt:

1)
Ob etwa auch schon die Anzeige von Daten eines "sonst" kostenpflichtigen Wetterdienstes unter die Bestimmung fällt, daß impressums-pflichtig ist, wer Medien-Dienste bereitstellt, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind.

2)
Ob die Kundgabe eigener Meinungen nur zu persönlichen und familiären Zwecken dient oder aber ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot darstellt und damit Impressums-Pflicht begründet.

3)
Ob der Betrieb eines Forums, eines Gästebuchs oder eines Blogs nur zu persönlichen und familiären Zwecken dient oder aber ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot darstellt und damit Impressums-Pflicht begründet.

Ich darf und kann keine Rechtsberatung erteilen, sondern nur meine persönliche Meinung kundtun. Und meine persönliche Meinung ist, daß jeder Betreiber eines privaten Netzauftritts ein Impressum haben muß, um auf der sicheren Seite zu sein.

Ausgenommen sind wohl nur diejenigen, die nichts anderes zeigen als Bilder ihrer eigenen Familie mit Textangaben wie "Mama beim Kochen", "Papa beim Rasenmähen", "Heidi mit Schnuller", "Egon beim Fußballspielen" ...

21.03.2007 21:06

5 Jörg Kruse

Zwei neue Urteile bezüglich Impressumspflicht behandelt eine Meldung auf heise

Dem Urteil des OLG Hamburg zufolge sind "lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen".

Dem Urteil des LG Essen zufolge muss auch dann eine E-Mail-Adresse im Impressum angegeben werden, wenn ein Kontaktformular zur Verfügung steht.

09.05.2008 13:08 | geändert: 09.05.2008 13:09

6 Jörg Kruse

Möglicherweise entscheidet demnächst der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass die Angabe einer Emailadresse im Impressum ausreichend ist, also auch bei kommerziellen Angeboten nicht zusätzlich noch eine Telefonnummer angegeben werden muss.

heise: E-Mail im Web-Impressum soll genügen

17.05.2008 17:00

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